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   OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20   

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OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20 (https://dejure.org/2020,74888)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2020 - 20 U 175/20 (https://dejure.org/2020,74888)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. November 2020 - 20 U 175/20 (https://dejure.org/2020,74888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Treuwidrigkeit; Einvernehmliche Auswechslung des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Treuwidrige Rücktrittserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 18 O 97/20
  • OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts und die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles selbst dann gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16).

    Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 161/15, juris Rn. 12).

    Zwar ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, ein Verhalten liegen kann, das zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs oder Rücktritts führt; denn der Versicherungsnehmer erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, er wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16).

    Zwar ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, ein Verhalten liegen kann, das zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs oder Rücktritts führt; denn der Versicherungsnehmer erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, er wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • BGH, 22.03.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Zwar ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, ein Verhalten liegen kann, das zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs oder Rücktritts führt; denn der Versicherungsnehmer erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, er wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • BGH, 12.10.2015 - IV ZR 63/13

    Stützung der Revision auf die Europarechtswidrigkeit eines Policenmodells;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Zwar ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, ein Verhalten liegen kann, das zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs oder Rücktritts führt; denn der Versicherungsnehmer erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, er wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 161/15

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 161/15, juris Rn. 12).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37).
  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 334/15

    Fortbestehen des Widerspruchsrechts bei der Kapitallebensversicherung wegen nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16).
  • OLG Hamm, 07.08.2020 - 20 U 66/20

    Verwirkter Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag Wirkung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20
    Erfolgt - wie hier - eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung von einem Familienmitglied an ein anderes, so kann dies, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus Sicht des Versicherers nur so verstanden werden, dass der neue Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt als wirksam ansieht und behandeln möchte (Senat, Hinweisbeschluss vom 07.08.2020 - 20 U 66/20, n.v.; Hinweisbeschluss vom 28.01.2020 - 20 U 179/19, n.v.; Hinweisbeschluss vom 22.07.2019 - 20 U 67/29, n.v.).
  • OLG Stuttgart, 17.02.2022 - 7 U 188/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Fehlerhafte

    Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 18.11.2020 - 20 U 175/20 -, zitiert nach juris), welches in der Übertragung eines Vertrages auf ein Familienmitglied einen gravierenden Umstand erblickt, sowie der in der Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung zum Wechsel des Versicherungsnehmers vermag sich der Senat zumindest für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.
  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 188/21

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerspruch;

    Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 18.11.2020 - 20 U 175/20 -, zitiert nach juris), welches in der Übertragung eines Vertrages auf ein Familienmitglied einen gravierenden Umstand erblickt, sowie der in der Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung zum Wechsel des Versicherungsnehmers vermag sich der Senat zumindest für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 20 U 347/21

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

    Eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung kann, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus Sicht des Versicherers nur so verstanden werden, dass der neue Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt als wirksam ansieht und behandeln möchte (vgl. u.a. Senat, Hinweisbeschluss vom 07.08.2020 - 20 U 66/20, BeckRS 2020, 50770 sowie Hinweisbeschluss vom 18.11.2020 - 20 U 175/20, BeckRS 2020, 50763, so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2020, 12 U 77/19, BeckRS 2020, 24960 zu einer ähnlichen Fallgestaltung).
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